• Kosmetische Behandlungen

    Kosmetische Behandlungen

    Tätigkeiten, die von Kosmetikern durchgeführt werden, sind unter anderen.

    die Analyse der Haut bzw. des Hauttyps
    hautpflegende Maßnahmen (z. B. Tiefenreinigung, Masken)
    die apparative Behandlung, deren Verfahren auf ursprünglich medizinischen Entwicklungen bzw. der Medizintechnik beruhen und in abgewandelter Form angeboten werden, z. B. Mikrodermabrasion, Mesoporation, Lasertechnik, Ultraschall, Microneedling, Sauerstoffapplikation, Radiofrequenz- und Meso-Impuls-Therapie.
    das Kreieren eines Make-ups und das Auftragen der dekorativen Kosmetik
    das Pigmentieren bzw. Aufbringen eines Permanent Make-ups
    das Entfernen unerwünschter Gesichts- oder Körperbehaarung


  • Hauttypen nach Fitzpatrick- Typ III

    Typ III

    Merkmale
    *mittelhelle Hautfarbe
    *mäßig braune Brustwarzen
    *dunkelbraunes oder hellbraunes, dunkelblondes Haar, manchmal auch blondes oder schwarzes Haar
    *braune, blaue, grüne oder graue Augen
    *kaum Sommersprossen
    *langsame, aber fortschreitende Bräunung bis hellbraun
    *manchmal Sonnenbrand, es besteht die Gefahr auf Hautkrebs
    Eigenschutzzeit
    20–30 Minuten
    Empfohlene Sonnenschutzmaßnahmen
    Sonne über Mittag meiden
    Kopfbedeckung und Sonnenbrille
    Lippen und Nacken besonders schützen
    Empfohlener Lichtschutzfaktor
    UV-Index 3–4: 10–15
    UV-Index 9+: 15–20

  • Hauttypen nach Fitzpatrick- Typ IV

    Typ IV

    Merkmale
    bräunliche oder olivfarbene Haut auch in ungebräuntem Zustand
    dunkle Brustwarzen
    braunes oder schwarzes Haar
    braune Augen
    keine Sommersprossen
    schnelle Bräunung bis mittelbraun
    selten Sonnenbrand
    niedriges Hautkrebsrisiko
    Eigenschutzzeit
    45 Minuten
    Empfohlene Sonnenschutzmaßnahmen
    Kopfbedeckung und Sonnenbrille
    In den Bergen und am Meer Nase, Lippen und Nacken besonders schützen
    Empfohlener Lichtschutzfaktor
    UV-Index 3–4: 10
    UV-Index 9+: 15

  • Hauttypen nach Fitzpatrick- Typ V

    Typ V

    Merkmale
    *dunkle bis hellbraune Haut auch in ungebräuntem Zustand, oft ein grauer Unterton
    *chwarzes Haar
    *braune Augen
    *keine Sommersprossen
    *schnelle Bräunung bis dunkelbraun
    *kaum Sonnenbrand
    *niedriges Hautkrebsrisiko, trotzdem ist Vorsicht geboten
    Eigenschutzzeit
    60 Minuten
    Empfohlene Sonnenschutzmaßnahmen
    Kopfbedeckung und Sonnenbrille
    In den Bergen und am Meer Nase, Lippen und Nacken besonders schützen
    Empfohlener Lichtschutzfaktor
    UV-Index 3–4: 4
    UV-Index 9+: 8

  • Hauttypen nach Fitzpatrick- Typ VI

    Typ VI

    Merkmale
    *dunkelbraune bis schwarze Haut auch in ungebräuntem Zustand
    *Schwarzes Haar
    *braune Augen
    *keine Sommersprossen
    *kaum Sonnenbrand
    *niedriges Hautkrebsrisiko
    Eigenschutzzeit
    90 Minuten (länger als bei Hauttyp V)
    Empfohlene Sonnenschutzmaßnahmen
    Kopfbedeckung und Sonnenbrille
    In den Bergen und am Meer Nase, Lippen und Nacken besonders schützen
    Empfohlener Lichtschutzfaktor
    UV-Index 3–4: 2
    UV-Index 9+: 4

  • Hauttyp

    Der Hauttyp ist eine Charakterisierung der Haut zum Beispiel bezüglich der Sonnenempfindlichkeit. Die Empfindlichkeit gegenüber sie schädigender Sonnenstrahlung ist vor allem von genetischen Faktoren abhängig. Die Haut ist über den Körper unterschiedlich gefettet (meist Mischhaut). Bei einer Überproduktion von Talg entstehen seborrhoische Hautbereiche. Die Hautbeschaffenheit hängt weiter stark vom Alter und von Umweltfaktoren, der Hautalterung, ab; eine Bestimmung ihrer Eigenschaften erfolgt in der Kosmetik zum Beispiel durch Messung der Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und des Transepidermalen Wasserverlustes. In Zusammenhang mit der Begutachtung von Altersflecken und Erkennung von Hautkrebs ist der Hauttyp ebenfalls von Bedeutung.

  • Unterversorgte Haut

    Unterversorgte Haut

    Wer über Jahre hinweg gar nichts oder zu wenig für seine Haut getan hat, leidet unter Unterversorgung. Die Haut muss schrittweise an ein Pflegesystem herangeführt werden. Jedes Zuviel an Produkten kann die Haut überfordern und aus dem Gleichgewicht bringen. Sie „erbricht“ sich in Form von Unreinheiten, Ekzemen, Reizungen und Rötungen. Sie muss erst ganz langsam lernen, Pflegeprodukte zu akzeptieren. Erst dann lassen sich dauerhafte Erfolge erzielen.

  • Hygiene-Verordnung

    Verordnung
    zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
    (Hygiene-Verordnung)

    Vom 9. Januar 2003 (Fn 1)

    Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG – vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701) (Fn 2) wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    § 1
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.

    § 2 Pflichten

    § 2
    Pflichten

    (1) Wer Handlungen vornimmt, die mit einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut einhergehen, hat vorher seine Hände sorgfältig zu reinigen und diese sowie die zu behandelnden Haut- oder Schleimhautflächen zu desinfizieren. Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.

    (2) Handlungen, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten, Werkzeugen oder Gegenständen vorzunehmen. Sterile Einmalmaterialien dürfen nach dem ersten Gebrauch nicht wieder verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen sowie bis zur nächsten Anwendung steril aufzubewahren.

    Soweit die Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten vorgenommen werden, sind die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung einzuhalten.

    (3) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, deren Benutzung eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht vorsieht, bei deren Anwendung es aber zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren (Kundenschutz). Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, sind sie sofort zu desinfizieren und danach sorgfältig zu reinigen (Eigenschutz und Kundenschutz).

    (4) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

    (5) Die Arbeitsflächen sind mindestens an jedem Arbeitstag gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

    § 3 Desinfektion

    § 3
    Desinfektion

    Desinfektionen von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern vorzunehmen, die in der Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel“ geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren (DGHM-Liste) in jeweils aktueller Fassung aufgeführt sind. Ebenfalls zulässig sind Desinfektionen, die gemäß den in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren in jeweils aktueller Fassung durchgeführt werden.

    § 4 Sterilisation

    § 4
    Sterilisation

    (1) Vor einer Sterilisation ist eine ausreichende Desinfektion und Reinigung der Instrumente durchzuführen.

    (2) Eine Instrumentensterilisation hat mittels Heißluft- oder Dampfsterilisatoren zu erfolgen. Die Sterilisatoren sind halbjährlich und nach Reparaturen mit Bioindikatoren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

    § 5 Abfälle

    § 5
    Abfälle

    Verletzungsgefährliche (spitze, scharfe oder zerbrechliche) Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur in einer Verpackung, die eine Verletzungsgefahr ausschließt, in den Abfall gegeben werden. Im Übrigen bleiben abfallrechtliche Regelungen unberührt.

    § 6 Überwachung

    § 6
    Überwachung

    Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

    § 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.

    § 7 In-Kraft-Treten

    § 7
    In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 10. Mai 1988 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (GV. NRW. S. 728), außer Kraft.

    § 8 (Fn 4) Berichtspflicht

    § 8 (Fn 4)
    Berichtspflicht

    Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.

    Die Ministerin
    für Gesundheit, Soziales,
    Frauen und Familie
    des Landes Nordrhein-Westfalen